Eine Handlung kann als Ordnungswidrigkeit nur geahndet werden, wenn die Möglichkeit der Ahndung gesetzlich bestimmt war, bevor die Handlung begangen wurde.
Anwälte zum OWiG 1968
Rechtsanwalt Diogo Pereira Coelho
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Rechtsanwalt Heiko Benjamins
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Rechtsanwalt Arno Saathoff
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