(1) Die Prüfung ist nicht öffentlich.
(2) Zur Anwesenheit bei der Prüfung berechtigt sind
- 1.
die Präsidentin oder der Präsident des Deutschen Patent- und Markenamts oder ein von ihr oder ihm beauftragtes Mitglied des Amts, - 2.
die Präsidentin oder der Präsident des Bundespatentgerichts oder ein von ihr oder ihm beauftragtes Mitglied des Gerichts, - 3.
die Präsidentin oder der Präsident der Patentanwaltskammer oder ein von ihr oder ihm beauftragtes Mitglied der Kammer und - 4.
die Mitglieder der Prüfungskommission.
(3) Das Deutsche Patent- und Markenamt kann auf Antrag zum Zuhören bei der mündlichen Prüfung Personen zulassen, die
- 1.
sich im dritten Ausbildungsabschnitt befinden, - 2.
die Ausbildung nach § 7 der Patentanwaltsordnung bereits beendet und einen Antrag auf Zulassung zur Prüfung gestellt haben, - 3.
einen Antrag auf Zulassung zur Prüfung nach § 10a der Patentanwaltsordnung gestellt haben oder - 4.
einen Antrag nach § 1 Absatz 1 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Patentanwälte in Deutschland gestellt haben.
(4) Ein Zuhören bei mündlichen Prüfungen, die im eigenen Prüfungstermin stattfinden, ist nicht möglich.