PflBG - Pflegeberufegesetz
- Teil 1Allgemeiner Teil
- Abschnitt 1Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
- Abschnitt 2Vorbehaltene Tätigkeiten
- Teil 2Berufliche Ausbildung in der Pflege
- Abschnitt 1Ausbildung
- § 5 PflBG - Ausbildungsziel
- § 6 PflBG - Dauer und Struktur der Ausbildung
- § 7 PflBG - Durchführung der praktischen Ausbildung
- § 8 PflBG - Träger der praktischen Ausbildung
- § 9 PflBG - Mindestanforderungen an Pflegeschulen
- § 10 PflBG - Gesamtverantwortung der Pflegeschule
- § 11 PflBG - Voraussetzungen für den Zugang zur Ausbildung
- § 12 PflBG - Anrechnung gleichwertiger Ausbildungen
- § 13 PflBG - Anrechnung von Fehlzeiten
- § 14 PflBG - Ausbildung im Rahmen von Modellvorhaben nach § 63 Absatz 3c oder § 64d des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
- § 15 PflBG - Modellvorhaben zur Weiterentwicklung des Pflegeberufs
- Abschnitt 2Ausbildungsverhältnis
- § 16 PflBG - Ausbildungsvertrag
- § 17 PflBG - Pflichten der Auszubildenden
- § 18 PflBG - Pflichten des Trägers der praktischen Ausbildung
- § 19 PflBG - Ausbildungsvergütung
- § 20 PflBG - Probezeit
- § 21 PflBG - Ende des Ausbildungsverhältnisses
- § 22 PflBG - Kündigung des Ausbildungsverhältnisses
- § 23 PflBG - Beschäftigung im Anschluss an das Ausbildungsverhältnis
- § 24 PflBG - Nichtigkeit von Vereinbarungen
- § 25 PflBG - Ausschluss der Geltung von Vorschriften dieses Abschnitts
- Abschnitt 3Finanzierung der beruflichen Ausbildung in der Pflege
- § 26 PflBG - Grundsätze der Finanzierung
- § 27 PflBG - Ausbildungskosten
- § 28 PflBG - Umlageverfahren
- § 29 PflBG - Ausbildungsbudget, Grundsätze
- § 30 PflBG - Pauschalbudgets
- § 31 PflBG - Individualbudgets
- § 32 PflBG - Höhe des Finanzierungsbedarfs; Verwaltungskosten
- § 33 PflBG - Aufbringung des Finanzierungsbedarfs; Verordnungsermächtigung
- § 34 PflBG - Ausgleichszuweisungen
- § 35 PflBG - Rechnungslegung der zuständigen Stelle
- § 36 PflBG - Schiedsstelle; Verordnungsermächtigung
- Abschnitt 1Ausbildung
- Teil 3Hochschulische Pflegeausbildung
- § 37 PflBG - Ausbildungsziele
- § 38 PflBG - Durchführung des Studiums
- § 38a PflBG - Träger des praktischen Teils der hochschulischen Pflegeausbildung
- § 38b PflBG - Ausbildungsvertrag zur hochschulischen Pflegeausbildung
- § 39 PflBG - Abschluss des Studiums, staatliche Prüfung zur Erlangung der Berufszulassung
- § 39a PflBG - Finanzierung der hochschulischen Pflegeausbildung
- Teil 4Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse; Zuständigkeiten; Fachkommission; Statistik und Verordnungsermächtigungen; Bußgeldvorschriften
- Abschnitt 1Außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes erworbene Berufsabschlüsse
- Abschnitt 2Erbringen von Dienstleistungen
- Abschnitt 2aPartielle Berufsausübung
- Abschnitt 3Aufgaben und Zuständigkeiten
- Abschnitt 4Fachkommission, Beratung, Aufbau unterstützender Angebote und Forschung
- Abschnitt 5Statistik und Verordnungsermächtigung
- Abschnitt 6Bußgeldvorschriften
- Teil 5Besondere Vorschriften über die Berufsabschlüsse in der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege sowie in der Altenpflege
- § 58 PflBG - Führen der Berufsbezeichnungen in der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege sowie in der Altenpflege
- § 59 PflBG - Gemeinsame Vorschriften; Wahlrecht der Auszubildenden
- § 60 PflBG - Ausbildung zur Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder zum Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger; Ausbildungsziel und Durchführung der Ausbildung
- § 61 PflBG - Ausbildung zur Altenpflegerin oder zum Altenpfleger; Ausbildungsziel und Durchführung der Ausbildung
- § 62 PflBG - Überprüfung der Vorschriften über die Berufsabschlüsse in der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege sowie in der Altenpflege
- Teil 6Anwendungs- und Übergangsvorschriften
- § 63 PflBG - Nichtanwendung des Berufsbildungsgesetzes
- § 64 PflBG - Fortgeltung der Berufsbezeichnung
- § 64a PflBG - Anspruch auf die Wahl einer anderen Berufsbezeichnung
- § 65 PflBG - Weitergeltung staatlicher Anerkennungen von Schulen; Bestandsschutz
- § 66 PflBG - Übergangsvorschriften für begonnene Ausbildungen nach dem Krankenpflegegesetz oder dem Altenpflegegesetz
- § 66a PflBG - Übergangsvorschrift für die Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse
- § 66b PflBG - Übergangsvorschriften und Zahlung einer Vergütung für begonnene hochschulische Pflegeausbildungen nach Teil 3 dieses Gesetzes in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung
- § 66c PflBG - Überleitung von begonnenen hochschulischen Pflegeausbildungen nach Teil 3 dieses Gesetzes in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung
- § 67 PflBG - Kooperationen von Hochschulen und Pflegeschulen
- § 68 PflBG - Evaluierung