§ 66c PflBG - Überleitung von begonnenen hochschulischen Pflegeausbildungen nach Teil 3 dieses Gesetzes in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung

Die Möglichkeit der Überleitung bereits auf Grundlage von Teil 3 dieses Gesetzes in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung begonnener hochschulischer Pflegeausbildungen in eine hochschulische Pflegeausbildung auf Grundlage von Teil 3 dieses Gesetzes in der geltenden Fassung bleibt unberührt. Das Nähere regeln die Länder.