Zulassung eines Pflanzenschutzmittels, sofern es nur Wirkstoffe enthält, die bereits in der Verordnung über genehmigte Wirkstoffe gemäß Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 aufgenommen sind und Deutschland prüfender Mitgliedstaat ist
Gebühren- nummerGebührentatbestandGebühr in Euro1100Erstmalige Zulassung1101Sofern das Pflanzenschutzmittel nicht von den Gebührennummern 1102 bis 1107 erfasst wird25 000 bis 129 1001102Im Falle von Wundverschlussmitteln, Repellents oder Mitteln zur Anwendung an Zierpflanzen in Innenräumen, die zum gewöhnlichen Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, soweit sie nicht erwerbsgärtnerisch genutzt werden, sowie auf Balkonen und Terrassen12 300 bis 55 2001103Im Falle von Mitteln gegen Nagetiere21 300 bis 100 0001104Im Falle von Mitteln gegen Vorratsschädlinge24 900 bis 113 7001105Im Falle von Beizmitteln27 600 bis 128 4001106Im Falle von Keimhemmungsmitteln24 600 bis 112 5001107Im Falle von Pflanzenschutzmitteln mit geringem Risiko nach Artikel 47 der Verordnung (EG) Nr. 1107/20099 500 bis 44 3001200Erneuerung einer Zulassung1201Sofern es nicht durch die Gebührennummer 1202 erfasst wird13 400 bis 60 2001202Im Falle von Pflanzenschutzmitteln mit geringem Risiko nach Artikel 47 der Verordnung (EG) Nr. 1107/20096 700 bis 30 100
Zulassung eines Pflanzenschutzmittels, sofern es nur Wirkstoffe enthält, die bereits in der Verordnung über genehmigte Wirkstoffe gemäß Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 aufgenommen sind und Deutschland beteiligter Mitgliedstaat ist
Gebühren- nummerGebührentatbestandGebühr in Euro1300Erstmalige Zulassung1301Sofern es nicht durch die Gebührennummer 1302 erfasst wird14 800 bis 53 2001302Im Falle von Pflanzenschutzmitteln mit geringem Risiko nach Artikel 47 der Verordnung (EG) Nr. 1107/20097 400 bis 26 8001400Erneuerung einer Zulassung1401Sofern es nicht durch die Gebührennummer 1402 erfasst wird10 400 bis 37 1001402Im Falle von Pflanzenschutzmitteln mit geringem Risiko nach Artikel 47 der Verordnung (EG) Nr. 1107/20095 200 bis 18 600
Zulassung eines Pflanzenschutzmittels, sofern es zumindest einen Wirkstoff, Safener oder Synergisten enthält, der noch nicht in der Verordnung über genehmigte Wirkstoffe gemäß Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 aufgenommen ist und Deutschland prüfender Mitgliedstaat ist
Gebühren- nummerGebührentatbestandGebühr in Euro2100Erstmalige Zulassung2101Sofern das Pflanzenschutzmittel nicht von den Gebührennummern 2102 bis 2107 erfasst wird28 200 bis 163 1002102Im Falle von Wundverschlussmitteln, Repellents oder Mitteln zur Anwendung an Zierpflanzen in Innenräumen, die zum gewöhnlichen Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, soweit sie nicht erwerbsgärtnerisch genutzt werden, sowie auf Balkonen und Terrassen12 300 bis 55 8002103Im Falle von Mitteln gegen Nagetiere21 300 bis 98 2002104Im Falle von Mitteln gegen Vorratsschädlinge24 600 bis 110 4002105Im Falle von Beizmitteln26 600 bis 118 2002106Im Falle von Keimhemmungsmitteln24 900 bis 112 1002107Im Falle von Pflanzenschutzmitteln mit geringem Risiko nach Artikel 47 der Verordnung (EG) Nr. 1107/200912 400 bis 56 100
Zulassung eines Pflanzenschutzmittels, sofern es zumindest einen Wirkstoff, Safener oder Synergisten enthält, der noch nicht in der Verordnung über genehmigte Wirkstoffe, Safener und Synergisten gemäß Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 aufgenommen ist und Deutschland beteiligter Mitgliedstaat ist
Gebühren- nummerGebührentatbestandGebühr in Euro2200Erstmalige Zulassung2201Erstmalige Zulassung, soweit nicht durch Gebührennummer 2202 erfasst18 500 bis 70 0002202Erstmalige Zulassung von Pflanzenschutzmitteln mit geringem Risiko nach Artikel 47 der Verordnung (EG) Nr. 1107/20097 100 bis 26 000
Zulassung eines Pflanzenschutzmittels, sofern es zumindest einen Wirkstoff enthält, der unter Artikel 80 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 fällt und der noch nicht in der Verordnung über genehmigte Wirkstoffe gemäß Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 aufgenommen ist; § 15c PflSchG in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1998 (BGBl. I S. 971, 1527, 3512), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 2. November 2011 (BGBl. I S. 2162) geändert worden ist
Gebühren- nummerGebührentatbestandGebühr in Euro2300Erstmalige Zulassung2301Erstmalige Zulassung, sofern das Pflanzenschutzmittel nicht durch die Gebührennummern 2302 bis 2306 erfasst wird33 400 bis 136 0002302Erstmalige Zulassung von Wundverschlussmitteln, Repellents oder Mitteln zur Anwendung an Zierpflanzen in Innenräumen, die zum gewöhnlichen Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, soweit sie nicht erwerbsgärtnerisch genutzt werden, sowie auf Balkonen und Terrassen13 250 bis 53 0002303Erstmalige Zulassung von Mitteln gegen Nagetiere14 700 bis 73 4002304Erstmalige Zulassung von Mitteln gegen Vorratsschädlinge26 350 bis 114 3002305Erstmalige Zulassung von Beizmitteln32 470 bis 130 0002306Erstmalige Zulassung von Keimhemmungsmitteln28 450 bis 114 000
Änderungen der Zulassungen nach Artikel 44 oder Artikel 45 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009
Gebühren- nummerGebührentatbestandGebühr in Euro3100Änderung der Zulassung von Amts wegen nach Artikel 44 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009105 bis 4303200Änderung der Zulassung nach Artikel 45 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 im Falle der Änderung der Bezeichnung eines zugelassenen Pflanzenschutzmittels, der Änderung des Inhabers der Zulassung oder der Änderung des Vertriebsunternehmens bzw. der Vertriebserweiterung55 bis 2903300Änderung der Zulassung nach Artikel 45 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 im Falle der Änderung der Formulierung oder der Änderung der Produktion des technischen Wirkstoffs150 bis 8 1003400Änderung der Zulassung nach Artikel 45 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 im Falle der Aufnahme von zusätzlichen oder geänderten Anwendungsgebieten/Anwendungen oder Anwendungsbestimmungen/Auflagen500 bis 18 400
Besondere Formen der Zulassung/Ausweitung des Geltungsbereichs einer Zulassung nach Artikel 51 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009
Gebühren- nummerGebührentatbestandGebühr in Euro4100Gegenseitige Anerkennung nach Artikel 40 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 auf Antrag6 850 bis 27 8504101Gegenseitige Anerkennung einer Ausweitung der Zulassung auf geringfügige Verwendungen nach Artikel 51 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 auf Antrag3 250 bis 16 3504200Ausweitung des Geltungsbereichs von Zulassungen auf geringfügige Verwendungen nach Artikel 51 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 auf Antrag3 400 bis 24 100
Zusätzliche Prüfungen, die im Rahmen bestimmter Zulassungs- oder Genehmigungsverfahren erforderlich und nicht durch die Gebührennummern 1100 bis 4200 erfasst sind
Gebühren- nummerGebührentatbestandGebühr in Euro5100Überprüfung der Einhaltung eines festgesetzten Rückstandshöchstgehaltes2 800 bis 8 4005200Prüfung eines Pflanzenschutzmittels, das einen gentechnisch veränderten Organismus enthält nach Artikel 48 der Verordnung (EG) Nr. 1107/20095 300 bis 21 2005300Prüfung eines Pflanzenschutzmittels, das einen Wirkstoff enthält, der als Substitutionskandidat nach Artikel 50 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 zugelassen ist530 bis 2 1505400Prüfung zur Vermeidung von Doppelversuchen nach Artikel 61 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009530 bis 3 2005500Äquivalenzprüfung für Wirkstoffe, Safener und Synergisten nach Artikel 38 der Verordnung (EG) Nr. 1107/20091400 bis 6 4005600Bewertung eines Berichts nach Artikel 56 der Verordnung (EG) Nr. 1107/20092 650 bis 10 6005700Bewertung der Eignung eines Pflanzenschutzmittels zur Anwendung auf Flächen, die für die Allgemeinheit bestimmt sind nach § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 PflSchG330 bis 2 0255800Bewertung der Eignung eines Pflanzenschutzmittels zur Anwendung mit Luftfahrzeugen nach § 18 Absatz 3 Nummer 1 PflSchG330 bis 2 025
Genehmigungsverfahren/sonstige Verfahren
Gebühren- nummerGebührentatbestandGebühr in Euro6100Genehmigung für den Parallelhandel nach Artikel 52 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009210 bis 2 1256200Genehmigung des Inverkehrbringens oder Genehmigung oder Bearbeitung der Anzeige der Anwendung eines nicht zugelassenen Pflanzenschutzmittels zu Versuchszwecken nach Artikel 28 Absatz 2 Buchstabe b i. V. m. Artikel 54 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 und § 20 Absatz 3 Satz 3 PflSchG105 bis 2 1256300Zulassung des Inverkehrbringens oder der Anwendung eines nicht zugelassenen Pflanzenschutzmittels in Notfallsituationen nach Artikel 53 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009320 bis 6 4506400Ausstellung von Bescheinigungen über die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln für die Ausfuhr nach § 58 Absatz 1 Nummer 4 PflSchG, Beglaubigungen von Zulassungsdokumenten sowie das Erstellen von Ausfertigungen und Kopien, soweit diese Kosten betreffen, die nicht nach § 3 abgerechnet werden10 bis 706500Genehmigung des innergemeinschaftlichen Verbringens von Pflanzenschutzmitteln für den Eigenbedarf nach § 51 PflSchG2006600Genehmigung des Inverkehrbringens, des innergemeinschaftlichen Verbringens oder der Anwendung eines nicht zugelassenen Pflanzenschutzmittels zur Anwendung an Befallsgegenständen, die für die Ausfuhr bestimmt sind, sofern für diese abweichende Anforderungen gelten oder die Pflanzenschutzmittel im Bestimmungsland für diese Anwendung zugelassen sind; § 29 Absatz 1 Nummer 2 PflSchG650 bis 10 8006700Genehmigung zur Anwendung eines Pflanzenschutzmittels auf Flächen, die für die Allgemeinheit bestimmt sind; § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 i. V. m. Absatz 2 PflSchG4 100 bis 16 4006800Genehmigung zur Anwendung eines Pflanzenschutzmittels mit Luftfahrtzeugen, § 18 Absatz 3 Nummer 2 i. V. m. Absatz 4 PflSchG4 100 bis 16 4006900Äquivalenzprüfung für Wirkstoffe, Safener und Synergisten nach Artikel 38 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/20091 400 bis 6 400
Genehmigung von Pflanzenschutzmittelwirkstoffen, Safenern, Synergisten, wenn Deutschland Berichterstatter ist, Genehmigung von Grundstoffen
Gebühren- nummerGebührentatbestandGebühr in Euro7100Bearbeitung und Bewertung eines Antrags auf Genehmigung oder Änderung der Genehmigung eines Wirkstoffs nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009127 400 bis 251 6007200Bearbeitung und Bewertung eines Antrags für die Erneuerung der Genehmigung eines Wirkstoffs nach Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1107/200963 700 bis 176 1007300Bearbeitung und Bewertung eines Antrags auf Genehmigung von Safenern und Synergisten nach Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 1107/200963 700 bis 176 1007400Bearbeitung und Bewertung eines Antrags auf Erneuerung der Genehmigung von Safenern und Synergisten31 850 bis 123 3007500Beantragung der Genehmigung eines Grundstoffes nach Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 durch das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit bei der Kommission auf Veranlassung eines Dritten5 300 bis 21 200
Genehmigung von Pflanzenschutzmittelwirkstoffen, Safenern und Synergisten, wenn Deutschland Mitberichterstatter ist
Gebühren- nummerGebührentatbestandGebühr in Euro8100Mitbearbeitung und Bewertung eines Antrags auf Genehmigung oder Änderung der Genehmigung eines Wirkstoffes nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1107/200963 700 bis 176 1008200Mitbearbeitung und Bewertung eines Antrags auf Erneuerung der Genehmigung eines Wirkstoffes nach Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1107/200931 850 bis 123 3008300Mitbearbeitung und Bewertung eines Antrags auf Genehmigung von Safenern und Synergisten nach Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 1107/200931 850 bis 140 9008400Mitbearbeitung und Bewertung eines Antrags auf Erneuerung der Genehmigung von Safenern und Synergisten15 925 bis 98 600
Zusatzstoffe und Pflanzenstärkungsmittel; §§ 42, 45 Pflanzenschutzgesetz
Gebühren- nummerGebührentatbestandGebühr in Euro9100Genehmigung eines Zusatzstoffes nach § 42 PflSchG350 bis 2 0009200Zusätzlich zur Gebührennummer 9100, wenn eine weitergehende Prüfung des Zusatzstoffes nach Anforderung von Unterlagen und Proben erfolgt; § 42 Absatz 3 PflSchG2 850 bis 5 7009250Änderung der Formulierung oder Kennzeichnung eines genehmigten Zusatzstoffes55 bis 4 0009300Aufnahme in die Liste der Pflanzenstärkungsmittel nach § 45 PflSchG auf der Grundlage einer Mitteilung150 bis 4009400Änderungen der Formulierung oder Kennzeichnung des Pflanzenstärkungsmittels1509500Untersagung des Inverkehrbringens eines Pflanzenstärkungsmittels; § 45 Absatz 4 PflSchG4509600Anordnung der Änderung einer Kennzeichnung eines Pflanzenstärkungsmittels; § 45 Absatz 5 PflSchG250
Freiwillige Prüfung von Pflanzenschutzgeräten auf Einhaltung der Anforderungen nach § 16 Absatz 1 i. V. m. § 52 Absatz 1 Pflanzenschutzgesetz
Gebühren- nummerGebührentatbestandGebühr in Euro10000Prüfung nach § 16 Absatz 1 i. V. m. § 52 Absatz 1 PflSchG, allgemeine Bearbeitung des Antrags60 bis 185Zusätzlich zur Gebührennummer 10000 für die praktische Prüfung der in den Gebührennummern 10100 bis 11500 genannten Geräte und Geräteteile10100Anbaugeräte, Geräte für das Verteilen von Pellets sowie Granulaten und Stäuben, Selbstfahrgeräte für das Verteilen flüssiger Pflanzenschutzmittel (einschließlich 1 Satz Düsen bzw. 1 Verteileinrichtung)300 bis 12 50010200Anhänge- und Aufbaugeräte sowie Selbstfahrgeräte, die in ihren Abmessungen oder Flächenleistungen wesentlich über denjenigen der üblichen Geräte liegen (einschließlich 1 Satz Düsen)300 bis 15 70010300rückentragbare Motorgeräte300 bis 4 40010400tragbare Nebelgeräte300 bis 3 20010500handbetätigte rücken- oder schultertragbare Geräte, einschließlich tragbarer Geräte für geschlossene Räume (z. B. Kleinnebler und -verdampfer)300 bis 2 50010600handtragbare Geräte für das Ausbringen fester oder flüssiger Pflanzenschutzmittel300 bis 1 85010700Beizgeräte für Saatgut300 bis 8 80010800Spritzgeräte für Luftfahrzeuge300 bis 12 50010900Spritzgeräte für Schienenfahrzeuge300 bis 15 70010950sonstige Geräte (z. B. Geräte für Bodenentseuchung, Begasung, Nagetierbekämpfung)300 bis 10 800
Prüfung von Geräteteilen
Gebühren- nummerGebührentatbestandGebühr in Euro11100Spritzgestänge oder Gebläse (einschließlich 1 Düsensatz oder 1 Düsenbogen)1 000 bis 4 40011200Düsenmundstück, Düsenplättchen- oder Düsenfiltersätze630 bis 3 20011300Schläuche320 bis 1 25011400Pumpen440 bis 1 90011500andere Geräteteile250 bis 3 700
Sonstige Prüfungen
Gebühren- nummerGebührentatbestandGebühr in Euro12100Prüfung einer Variante des Gerätetyps der in den Gebührennummern 10100 bis 11500 genannten Geräte oder Geräteteile ohne zusätzliche Messungen130 bis 7 90012300Prüfung der Mängelbeseitigung der in den Gebührennummern 10100 bis 11500 genannten Geräte und Geräteteile70 bis 7 90012400erneute Prüfung der in den Gebührennummern 10100 bis 11500 genannten Geräte oder Geräteteile ohne zusätzliche Messungen60 bis 1 55012500für die Prüfung jedes weiteren Einsatzbereiches eines Gerätes oder Geräteteiles der Gebührennummern 10100 bis 11500130 bis 7 900
Freiwillige Prüfung auf das Vorliegen besonderer Anforderungen (§ 16 Absatz 3 i. V. m. § 52 Absatz 1 Pflanzenschutzgesetz)
Gebühren- nummerGebührentatbestandGebühr in Euro13100Prüfung nach § 16 Absatz 3 i. V. m. § 52 PflSchG, sofern nicht bereits durch Gebührennummer 10000 erfasst; allgemeine Bearbeitung des Antrags60 bis 18513200Prüfung der Abdriftminderung im Rahmen der Prüfung nach § 52 PflSchG140 bis 55013300Prüfung der Pflanzenschutzmitteleinsparung im Rahmen der Prüfung nach § 52 PflSchG140 bis 550
Anerkennung einer Prüfstelle nach § 52 Absatz 3 Pflanzenschutzgesetz
Gebühren- nummerGebührentatbestandGebühr in Euro14000Anerkennung einer Prüfstelle nach § 52 Absatz 3 PflSchG1 000 bis 3 000
Es erheben Gebühren und Auslagen
1.
das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit nach den Gebührennummern 1100 bis 9600,
2.
das Julius Kühn-Institut nach den Gebührennummern 10000 bis 14000.