Anlage 3 PflSchGerätV - (zu § 3 Absatz 1)Pflanzenschutzgerätearten, die nicht nach § 3 kontrolliert werden müssen
Handgehaltene sowie schulter- und rückentragbare Pflanzenschutzgeräte,
- 1.
Sprühflaschen, - 2.
Druckspeicherspritzen, - 3.
Streichgeräte oder Spritzgeräte mit Rotationszerstäuber, - 4.
handbetätigte Rückenspritzgeräte, - 5.
motorbetriebene Rückenspritzgeräte, - 6.
motorbetriebene Rückensprühgeräte, - 7.
tragbare Granulatstreugeräte oder - 8.
Beizgeräte mit einer Chargengröße kleiner als 5 kg.