(1) Versicherungsunternehmen mit Sitz im Inland, die die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung nach diesem Gesetz betreiben, übermitteln der Aufsichtsbehörde die für die Führung der Statistik nach § 9 erforderlichen Daten.
(2) Soweit Versicherungsunternehmen mit Sitz im Inland in anderen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung betreiben, sind der Aufsichtsbehörde die in § 9 Abs. 1 Satz 2 genannten Angaben auch für jeden dieser Staaten gesondert mitzuteilen.
Anwälte zum PflVG
Rechtsanwalt Michael R. Jackson - Florida (Orlando)
32751 Maitland
Rechtsanwalt & Abogado Thomas Doering
38400 Puerto de la Cruz
Rechtsanwalt Gunter Zimmer
NW11 7BU London