bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Mindestversicherungssummen
- 1.
Die Mindesthöhe der Versicherungssumme beträgt bei Kraftfahrzeugen einschließlich der Anhänger je Schadensfall - a)
für Personenschäden siebeneinhalb Millionen Euro, - b)
für Sachschäden 1 300 000 Euro, - c)
für die weder mittelbar noch unmittelbar mit einem Personen- oder Sachschaden zusammenhängenden Vermögensschäden (reine Vermögensschäden) 50 000 Euro.
- 2.
Bei Kraftfahrzeugen, die der Beförderung von Personen dienen und mehr als neun Plätze (ohne den Fahrersitz) aufweisen, erhöhen sich diese Beträge für das Kraftfahrzeug unter Ausschluss der Anhänger - a)
für den 10. und jeden weiteren Platz um
aa) 50 000 Euro für Personenschäden, bb) 500 Euro für reine Vermögensschäden, - b)
vom 81. Platz ab für jeden weiteren Platz um
aa) 25 000 Euro für Personenschäden, bb) 250 Euro für reine Vermögensschäden.
Dies gilt nicht für Kraftomnibusse, die ausschließlich zu Lehr- und Prüfungszwecken gebraucht werden. - 3.
Bei Anhängern entspricht die Mindesthöhe der Versicherungssumme für Schäden, die nicht mit dem Betrieb des Kraftfahrzeugs im Sinne des § 7 des Straßenverkehrsgesetzes im Zusammenhang stehen, und für die den Insassen des Anhängers zugefügten Schäden den in Nummer 1, bei Personenanhängern mit mehr als neun Plätzen den in Nummern 1 und 2 genannten Beträgen. - 4.
Zu welcher dieser Gruppen das Fahrzeug gehört, richtet sich nach der Eintragung im Kraftfahrzeug- oder Anhängerbrief.
Anwälte zum PflVG
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