(1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er
- 1.
die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, - 2.
die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und - 3.
vertraut ist mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf
- 1.
die in der Anlage genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie - 2.
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Die Abschlussprüfung besteht aus den folgenden Prüfungsbereichen:
- 1.
Herstellen eines Polstermöbels oder einer Matratze, - 2.
Planung, - 3.
Fertigung sowie - 4.
Wirtschafts- und Sozialkunde.
(4) Für den Prüfungsbereich Herstellen eines Polstermöbels oder einer Matratze bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, - a)
Art und Umfang von Aufträgen zu erfassen und Aufträge auf ihre Umsetzbarkeit zu prüfen, - b)
Arbeitsabläufe festzulegen und zu dokumentieren, - c)
Bezugsflächen zu gestalten, - d)
Fassons aus vorgefertigten Formteilen herzustellen, - e)
Funktions- und Zusatzelemente auszuwählen und einzubauen, - f)
Polster- und Bezugstechniken anzuwenden, - g)
Zubehörteile zu montieren, - h)
Endkontrollen durchzuführen, Ergebnisse zu dokumentieren, - i)
Modellvarianten zu entwickeln und zu dokumentieren, - j)
Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung zu ergreifen, - k)
fachliche Hintergründe aufzuzeigen und die Vorgehensweise bei der Durchführung der Arbeitsaufgabe zu begründen;
- 2.
für den Nachweis nach Nummer 1 ist eine der folgenden Tätigkeiten zugrunde zu legen: - a)
Herstellen eines Polstermöbels mit funktionalen Elementen oder - b)
Herstellen einer bezogenen Matratze mit mehrschichtigem Aufbau;
- 3.
der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen und die Arbeitsaufgabe mit betriebsüblichen Unterlagen dokumentieren; mit dem Prüfling soll ein situatives Fachgespräch geführt werden; - 4.
die Prüfungszeit beträgt insgesamt 16 Stunden; innerhalb dieser Zeit soll das situative Fachgespräch höchstens 20 Minuten dauern.
(5) Für den Prüfungsbereich Planung bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, - a)
Arbeitsablaufpläne zu erstellen, - b)
Skizzen und Fachzeichnungen zu erstellen, - c)
den jeweiligen Bedarf der einzelnen Materialien zu ermitteln, - d)
Fertigungsunterlagen zur Serienfertigung zu erstellen, - e)
qualitätssichernde Maßnahmen durchzuführen;
- 2.
der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten; - 3.
die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
(6) Für den Prüfungsbereich Fertigung bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, - a)
Eigenschaften von Werk- und Hilfsstoffen sowie von Zubehör zu bestimmen und die Einsatzgebiete festzulegen, - b)
Zusammenhänge zwischen Materialien, Verarbeitungstechniken und Verwendungszweck zu berücksichtigen, - c)
Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen einzusetzen, - d)
Schnitt-, Näh-, Polster- und Bezugstechniken anzuwenden, - e)
Funktions- und Zusatzelemente zu unterscheiden und auftragsbezogen einzusetzen, - f)
Montagetechniken anzuwenden, - g)
Prüftechniken und Qualitätskriterien anzuwenden;
- 2.
der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten; - 3.
die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
(7) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen; - 2.
der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten; - 3.
die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.