(1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
- 1.
Herstellen eines Polstermöbels
oder einer Matratzemit 50 Prozent, - 2.
Planung mit 20 Prozent, - 3.
Fertigung mit 20 Prozent, - 4.
Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 Prozent.
(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind:
- 1.
im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“, - 2.
im Prüfungsbereich „Herstellen eines Polstermöbels oder einer Matratze“ mit mindestens „ausreichend“, - 3.
in mindestens zwei weiteren Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend“ und - 4.
in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“.
(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche „Planung“, „Fertigung“ oder „Wirtschafts- und Sozialkunde“ durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn
- 1.
der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend“ bewertetet worden ist und - 2.
die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.