Im Sinne dieser Verordnung ist oder sind
- 1.
Druckinhaltsprodukt: das Produkt aus dem maximalen Betriebsdruck des einfachen Druckbehälters und seinem Fassungsvermögen, ausgedrückt in der Einheit bar∙Liter - 2.
einfache Druckbehälter: serienmäßig hergestellte geschweißte Behälter, - a)
die dazu bestimmt sind, einem relativen Überdruck von mehr als 0,5 bar ausgesetzt zu sein, - b)
die dazu bestimmt sind, ausschließlich Luft oder Stickstoff aufzunehmen, - c)
die nicht dafür bestimmt sind, einer Flammeneinwirkung ausgesetzt zu werden, - d)
deren drucktragende Teile und Verbindungen aus unlegiertem Qualitätsstahl, aus unlegiertem Aluminium oder aus nichtaushärtbaren Aluminiumlegierungen hergestellt sind, - e)
die - aa)
aus einem zylindrischen Teil mit rundem Querschnitt bestehen, der durch nach außen gewölbte oder flache Böden geschlossen ist, wobei die Umdrehungsachse dieser Böden der des zylindrischen Teils entspricht, oder - bb)
aus zwei gewölbten Böden mit gleicher Umdrehungsachse bestehen,
- f)
deren Betriebsdruck maximal 30 bar beträgt, - g)
deren Druckinhaltsprodukt maximal 10 000 bar∙Liter beträgt, - h)
deren niedrigste Betriebstemperatur nicht unter minus 50 Grad Celsius liegt und - i)
deren höchste Betriebstemperatur - aa)
bei Behältern aus Stahl nicht über 300 Grad Celsius liegt, - bb)
bei Behältern aus Aluminium oder Aluminiumlegierung nicht über 100 Grad Celsius liegt,
- 3.
EU-Konformitätserklärung: eine Erklärung gemäß Artikel 14 der Richtlinie 2014/29/EU, - 4.
harmonisierte Norm: eine harmonisierte Norm im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12), - 5.
Hersteller: jede natürliche oder juristische Person, die einen einfachen Druckbehälter herstellt oder entwickeln oder herstellen lässt und diesen einfachen Druckbehälter unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Handelsmarke vermarktet, - 6.
technische Spezifikation: ein Dokument, in dem die technischen Anforderungen vorgeschrieben sind, denen ein einfacher Druckbehälter genügen muss.