Erhebungsmerkmale bei den Erhebungen nach § 1 Nummer 3 sind für jeden Vorgang:
- 1.
die Anzeige der Aufstellung eines Prostitutionsfahrzeuges, - 2.
der Ort der Aufstellung eines Prostitutionsfahrzeuges und - 3.
die Untersagung der Aufstellung eines Prostitutionsfahrzeuges.