(1) Bei Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen ist über die Ertragslage aus dem versicherungstechnischen Geschäft nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 zu berichten. Dabei ist auf wesentliche Ertrags- und Aufwandsfaktoren einzugehen.
(2) Die Ertragslage aus dem versicherungstechnischen Geschäft ist darzustellen für
- 1.
das selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft - a)
vor Zuführung zur erfolgsabhängigen Rückstellung für Beitragsrückerstattung und zur Schwankungsrückstellung, - b)
nach Zuführung zur erfolgsabhängigen Rückstellung für Beitragsrückerstattung und zur Schwankungsrückstellung;
- 2.
das in Rückdeckung übernommene Versicherungsgeschäft - a)
vor Zuführung zur erfolgsabhängigen Rückstellung für Beitragsrückerstattung und zur Schwankungsrückstellung, - b)
nach Zuführung zur erfolgsabhängigen Rückstellung für Beitragsrückerstattung und zur Schwankungsrückstellung.
(3) Zu den wesentlichen Versicherungszweiggruppen, Versicherungszweigen und Versicherungsarten entsprechend der Gliederung in § 51 Absatz 4 Nummer 1 Satz 3 der Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung ist gesondert nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 2 und des Absatzes 2 zu berichten.