Anlage 10 PsychThApprO - (zu § 80)Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung des psychotherapeutischen Berufs
Frau/Herr | ||
(Vorname, Nachname und gegebenenfalls abweichender Geburtsname) | ||
geboren am | in | |
wird nach § 4 Absatz 1 des Psychotherapeutengesetzes die Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung erteilt. | ||
Die Ausübung des psychotherapeutischen Berufs beschränkt sich auf folgende Tätigkeiten und Beschäftigungsstellen: | ||
Ort, Datum | ||
Siegel | ||
(Unterschrift) |