§ 61 PTAG - Weitergeltung der Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung und Weiterführung eines begonnenen Anerkennungsverfahrens
Antragstellende Personen sind in Deutschland zum Führen der Berufsbezeichnung „pharmazeutisch-technische Assistentin“ oder „pharmazeutisch-technischer Assistent“ berechtigt, wenn in einem Anerkennungsverfahren zur Prüfung der Gleichwertigkeit ihrer Ausbildung, das vor dem 1. Januar 2023 begonnen wurde,
- 1.
ihre Ausbildung als gleichwertig anerkannt worden ist oder noch anerkannt wird, - 2.
sie die Kenntnisprüfung erfolgreich abgelegt haben oder noch erfolgreich ablegen oder - 3.
den Anpassungslehrgang absolviert haben oder noch absolvieren.