PTAG - PTA-Berufsgesetz
- Abschnitt 1Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
- Abschnitt 2Berufsbild und Befugnisse
- Abschnitt 3Ausbildung
- § 8 PTAG - Nichtanwendung des Berufsbildungsgesetzes
- § 9 PTAG - Ziel der Ausbildung und der staatlichen Prüfung
- § 10 PTAG - Voraussetzungen für den Zugang zur Ausbildung
- § 11 PTAG - Dauer und Struktur der Ausbildung
- § 12 PTAG - Verkürzung der Ausbildungsdauer durch Anrechnung gleichwertiger Ausbildungen
- § 13 PTAG - Anrechnung von Fehlzeiten
- § 14 PTAG - Staatliche Prüfung
- § 15 PTAG - Schulische Ausbildung
- § 16 PTAG - Mindestanforderungen an die Schulen
- § 17 PTAG - Praktische Ausbildung
- Abschnitt 4Ausbildungsverhältnis während der praktischen Ausbildung
- § 18 PTAG - Ausbildungsvertrag
- § 19 PTAG - Pflichten der Träger der praktischen Ausbildung
- § 20 PTAG - Pflichten der oder des Auszubildenden
- § 21 PTAG - Ausbildungsvergütung; Überstunden und ihre Vergütung
- § 22 PTAG - Sachbezüge
- § 23 PTAG - Probezeit
- § 24 PTAG - Ende des Ausbildungsverhältnisses
- § 25 PTAG - Kündigung des Ausbildungsverhältnisses
- § 26 PTAG - Beschäftigung im Anschluss an das Ausbildungsverhältnis
- § 27 PTAG - Nichtigkeit von Vereinbarungen
- Abschnitt 5Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen
- § 28 PTAG - Anforderungen an die Anerkennung einer außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeschlossenen Ausbildung
- § 29 PTAG - Nichtanwendbarkeit des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes
- § 30 PTAG - Begriffsbestimmungen zu den ausländischen Staaten
- § 31 PTAG - Ausbildungsnachweise bei Berufsqualifikationen, die in einem anderen Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat abgeschlossen worden sind
- § 32 PTAG - Ausbildungsnachweise bei Ausbildungen, die in einem Drittstaat abgeschlossen worden sind
- § 33 PTAG - Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation
- § 34 PTAG - Wesentliche Unterschiede bei der Berufsqualifikation
- § 35 PTAG - Ausgleich durch Berufserfahrung oder durch lebenslanges Lernen
- § 36 PTAG - Anpassungsmaßnahmen
- § 37 PTAG - Anerkennung der Berufsqualifikation nach Eignungsprüfung oder Anpassungslehrgang
- § 38 PTAG - Anerkennung der Berufsqualifikation nach Kenntnisprüfung oder Anpassungslehrgang
- § 39 PTAG - Eignungsprüfung
- § 40 PTAG - Kenntnisprüfung
- § 41 PTAG - Anpassungslehrgang
- Abschnitt 6Dienstleistungserbringung
- § 42 PTAG - Dienstleistungserbringung
- § 43 PTAG - Meldung der Dienstleistungserbringung
- § 44 PTAG - Berechtigung zur Dienstleistungserbringung
- § 45 PTAG - Zur Dienstleistungserbringung berechtigende Berufsqualifikation
- § 46 PTAG - Überprüfen der Berechtigung zur Dienstleistungserbringung
- § 47 PTAG - Rechte und Pflichten der dienstleistungserbringenden Person
- § 48 PTAG - Pflicht zur erneuten Meldung
- § 49 PTAG - Bescheinigung, die erforderlich ist zur Dienstleistungserbringung in einem anderen Mitgliedstaat, einem anderen Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat
- Abschnitt 7Zuständigkeiten und Zusammenarbeit der Behörden
- Abschnitt 8Verordnungsermächtigung
- Abschnitt 9Bußgeldvorschriften
- Abschnitt 10Übergangsvorschriften
- § 58 PTAG - Übergangsvorschriften für die Mindestanforderungen an Schulen
- § 59 PTAG - Weitergeltung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
- § 60 PTAG - Weiterführung einer begonnenen Ausbildung
- § 61 PTAG - Weitergeltung der Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung und Weiterführung eines begonnenen Anerkennungsverfahrens
- Abschnitt 11Evaluierung