(1) Durch die Meisterprüfung wird festgestellt, ob der Prüfling befähigt ist,
- 1.
einen Betrieb selbständig zu führen, - 2.
technische, kaufmännische und personalwirtschaftliche Leitungsaufgaben wahrzunehmen, - 3.
die Ausbildung durchzuführen und
(2) Im Raumausstatter-Handwerk sind zum Zwecke der Meisterprüfung folgende Fertigkeiten und Kenntnisse als ganzheitliche Qualifikationen zu berücksichtigen:
- 1.
Kundenwünsche ermitteln, Kunden beraten, Serviceleistungen anbieten, Auftragsverhandlungen führen und Auftragsziele festlegen, Leistungen kalkulieren und Angebote erstellen, Verträge schließen, - 2.
Aufgaben der technischen, kaufmännischen und personalwirtschaftlichen Betriebsführung wahrnehmen, insbesondere unter Berücksichtigung der Betriebsorganisation, der betrieblichen Aus- und Weiterbildung, des Qualitätsmanagements, des Arbeitsschutzrechtes, des Datenschutzes, des Umweltschutzes sowie von Informations- und Kommunikationstechniken, - 3.
Auftragsabwicklungsprozesse planen, organisieren, durchführen und überwachen, - 4.
Ausschreibungen bewerten, Kalkulationen aufgrund von Leistungsbeschreibungen unter Beachtung der Vertragsbedingungen durchführen, - 5.
Aufträge durchführen, insbesondere unter Berücksichtigung von Fertigungs- und Montagetechniken, gestalterischen Aspekten, berufsbezogenen rechtlichen Vorschriften, technischen Normen und der allgemein anerkannten Regeln der Technik, Personal, Material und Geräten sowie von Möglichkeiten zum Einsatz von Auszubildenden, - 6.
betriebsspezifische Marketingkonzepte entwickeln und umsetzen, - 7.
Konzepte für Betriebsstätten einschließlich Betriebs- und Lagerausstattung sowie für logistische Prozesse entwickeln und umsetzen, - 8.
Werkzeuge, Geräte, Maschinen und technische Einrichtungen prüfen und instand halten, - 9.
Raumsituationen beurteilen, Umsetzungsvorschläge entwickeln und gestalten, insbesondere unter Berücksichtigung stilistischer Merkmale, Funktion sowie Form- und Farbgebung, - 10.
Pläne, Skizzen und Entwürfe erstellen und dem Kunden präsentieren, - 11.
Untergründe prüfen, bewerten und bearbeiten, - 12.
Bodenflächen gestalten und Bodenbeläge verlegen, - 13.
Wand- und Deckenflächen gestalten, bekleiden und behandeln, - 14.
Polstermöbel instand setzen, Polstermöbel entwerfen und in Kooperation mit anderen Gewerken herstellen, insbesondere unter Berücksichtigung stilistischer, ergonomischer und funktionaler Anforderungen, - 15.
Raumdekorationen entwerfen, herstellen und montieren, - 16.
Licht-, Sicht- und Sonnenschutz entwerfen, herstellen und montieren, - 17.
Leistungen abnehmen, dokumentieren und bewerten, dem Kunden übergeben sowie Nachkalkulation durchführen.