(1) Die Vorschriften des § 2 Abs. 2 bis § 10 gelten nur für
- 1.
die durch Tritrichomonas foetus hervorgerufene Trichomonadenseuche des Rindes und - 2.
die durch Vibrio fetus venerealis hervorgerufene Vibrionenseuche des Rindes.
(2) Bei einem Rind liegen vor:
- 1.
Eine Deckinfektion, wenn - a)
in den Geschlechtsorganen eines weiblichen Rindes, in den Eihäuten, in der abgestoßenen Frucht, im Vaginalschleim oder im Gebärmutterausfluss oder - b)
im Samen eines Bullen oder in der Präputialspülflüssigkeit
der Erreger nachgewiesen ist; - 2.
der Verdacht auf eine Deckinfektion, wenn - a)
ein oder mehrere Rinder verkalben oder mehrmals umrindern oder sonstige Erscheinungen bei einem weiblichen Rind vorliegen, die den Ausbruch der Krankheit befürchten lassen, und im Bestand vermehrt Fruchtbarkeitsstörungen auftreten, - b)
bei einem Deck- oder Besamungsbullen oder bei Rindern, die von einem solchen Bullen gedeckt oder besamt worden sind, Erscheinungen auftreten, die den Ausbruch der Krankheit befürchten lassen;
- 3.
der Ansteckungsverdacht auf eine Deckinfektion, wenn - a)
das Rind mit Rindern, bei denen eine Deckinfektion oder der Verdacht auf eine Deckinfektion festgestellt ist, in geschlechtliche Berührung gekommen ist oder - b)
bei Rindern, die mit dem Samen eines seuchenkranken Besamungsbullen besamt worden sind, - aa)
die Auswertung der Besamungsergebnisse auf eine Deckinfektion oder den Verdacht auf eine Deckinfektion schließen lässt oder - bb)
durch Untersuchung bei mindestens einem Rind eine Deckinfektion oder der Verdacht einer Deckinfektion festgestellt worden ist.