Ordnungswidrig im Sinne des § 68 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a des Pflanzenschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
entgegen § 1 die Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet, - 1a.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 oder § 4 Absatz 3 Nummer 1 zuwiderhandelt, - 2.
entgegen § 3 Abs. 1 Pflanzgut von Rebe in eine nicht befallene Gemeinde oder einen nicht befallenen Ortsteil verbringt, - 3.
entgegen § 4 Abs. 1 Wurzelreben anbaut, - 4.
entgegen § 5 Abs. 1 die Reblaus züchtet oder hält oder mit ihr arbeitet oder - 5.
einer mit einer Genehmigung nach § 5 Absatz 2 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt.