§ 12.01 RheinSchPersV 2023 - Rheinpatent

1.
Jeder Bewerber muss die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
a)
entweder
aa)
ein Mindestalter von 18 Jahren;
bb)
den erfolgreichen Abschluss eines nach Kapitel 6 zugelassenen, mindestens drei Jahre umfassenden Ausbildungsprogramms für die Führungsebene,
cc)
mindestens 360 Tage Fahrzeit als Teil dieses Ausbildungsprogramms oder danach und
dd)
den Besitz eines geltenden Sprechfunkzeugnisses;
b)
oder
aa)
ein Mindestalter von 18 Jahren;
bb)
den Besitz eines Befähigungszeugnisses als Steuermann nach dieser Verordnung oder nach der Richtlinie (EU) 2017/2397;
cc)
eine Fahrzeit von mindestens 180 Tagen;
dd)
eine bestandene behördliche Befähigungsprüfung zur Führungsebene und
ee)
den Besitz eines geltenden Sprechfunkzeugnisses;
c)
oder
aa)
ein Mindestalter von 18 Jahren;
bb)
eine Fahrzeit von mindestens 540 Tagen, oder von mindestens 180 Tagen, wenn zusätzlich eine als Mitglied einer Decksmannschaft auf einem Seeschiff erworbene Berufserfahrung von mindestens 500 Tagen nachgewiesen werden kann;
cc)
eine bestandene behördliche Befähigungsprüfung zur Führungsebene und
dd)
den Besitz eines geltenden Sprechfunkzeugnisses;
d)
oder
aa)
den erfolgreichen Abschluss eines nach Kapitel 6 zugelassenen, mindestens anderthalb Jahre umfassenden Ausbildungsprogramms zur Führungsebene, das eine Fahrzeit von mindestens 180 Tagen umfasst, und nach dessen Abschluss eine weitere Fahrzeit von 180 Tagen nachzuweisen ist sowie
bb)
eine vor der Einschreibung in dieses Programm erworbene Berufserfahrung von mindestens fünf Jahren oder
cc)
eine vor der Einschreibung in dieses Programm erworbene Berufserfahrung von mindestens 500 Tagen als Mitglied einer Decksmannschaft auf einem Seeschiff oder
dd)
ein vor der Einschreibung in dieses Programm erfolgreich abgeschlossenes, mindestens drei Jahre umfassendes, beliebiges Berufsausbildungsprogramm und
ee)
den Besitz eines geltenden Sprechfunkzeugnisses.
2.
Zudem muss jeder Bewerber die notwendige Eignung zum Schiffsführer besitzen.

Geeignet ist, wer
a)
im Sinne des § 4.01 dieser Verordnung tauglich ist;
b)
befähigt ist, das heißt, die nach dem ES-QIN (Teil I, Kapitel 2) erforderlichen beruflichen Fertigkeiten und Kenntnisse besitzt.
3.
Die Befähigung nach Nummer 2 Buchstabe b wird durch eine jeweils mit Erfolg abgelegte theoretische Prüfung über die erforderlichen Kenntnisse nach dem ES-QIN (Teil I, Kapitel 2) und praktische Prüfung nach dem ES-QIN (Teil II, Kapitel 4) nachgewiesen.
4.
Die praktische Prüfung nach Nummer 3 kann auf einem im ES-QIN genannten Fahrzeug oder auf einem von der zuständigen Behörde nach ES-QIN hierfür zugelassenen Simulator durchgeführt werden (Teil III, Kapitel 2). Der Simulator muss den technischen und funktionellen Anforderungen des ES-QIN (Teil III, Kapitel 1) entsprechen.