- 1.
Jeder Bewerber muss die folgenden Voraussetzungen erfüllen: - a)
entweder - aa)
ein Mindestalter von 18 Jahren; - bb)
den erfolgreichen Abschluss eines nach Kapitel 6 zugelassenen, mindestens drei Jahre umfassenden Ausbildungsprogramms für die Führungsebene, - cc)
mindestens 360 Tage Fahrzeit als Teil dieses Ausbildungsprogramms oder danach und - dd)
den Besitz eines geltenden Sprechfunkzeugnisses;
- b)
oder - aa)
ein Mindestalter von 18 Jahren; - bb)
den Besitz eines Befähigungszeugnisses als Steuermann nach dieser Verordnung oder nach der Richtlinie (EU) 2017/2397; - cc)
eine Fahrzeit von mindestens 180 Tagen; - dd)
eine bestandene behördliche Befähigungsprüfung zur Führungsebene und - ee)
den Besitz eines geltenden Sprechfunkzeugnisses;
- c)
oder - aa)
ein Mindestalter von 18 Jahren; - bb)
eine Fahrzeit von mindestens 540 Tagen, oder von mindestens 180 Tagen, wenn zusätzlich eine als Mitglied einer Decksmannschaft auf einem Seeschiff erworbene Berufserfahrung von mindestens 500 Tagen nachgewiesen werden kann; - cc)
eine bestandene behördliche Befähigungsprüfung zur Führungsebene und - dd)
den Besitz eines geltenden Sprechfunkzeugnisses;
- d)
oder - aa)
den erfolgreichen Abschluss eines nach Kapitel 6 zugelassenen, mindestens anderthalb Jahre umfassenden Ausbildungsprogramms zur Führungsebene, das eine Fahrzeit von mindestens 180 Tagen umfasst, und nach dessen Abschluss eine weitere Fahrzeit von 180 Tagen nachzuweisen ist sowie - bb)
eine vor der Einschreibung in dieses Programm erworbene Berufserfahrung von mindestens fünf Jahren oder - cc)
eine vor der Einschreibung in dieses Programm erworbene Berufserfahrung von mindestens 500 Tagen als Mitglied einer Decksmannschaft auf einem Seeschiff oder - dd)
ein vor der Einschreibung in dieses Programm erfolgreich abgeschlossenes, mindestens drei Jahre umfassendes, beliebiges Berufsausbildungsprogramm und - ee)
den Besitz eines geltenden Sprechfunkzeugnisses.
- 2.
Zudem muss jeder Bewerber die notwendige Eignung zum Schiffsführer besitzen.
Geeignet ist, wer- a)
im Sinne des § 4.01 dieser Verordnung tauglich ist; - b)
befähigt ist, das heißt, die nach dem ES-QIN (Teil I, Kapitel 2) erforderlichen beruflichen Fertigkeiten und Kenntnisse besitzt.
- 3.
Die Befähigung nach Nummer 2 Buchstabe b wird durch eine jeweils mit Erfolg abgelegte theoretische Prüfung über die erforderlichen Kenntnisse nach dem ES-QIN (Teil I, Kapitel 2) und praktische Prüfung nach dem ES-QIN (Teil II, Kapitel 4) nachgewiesen. - 4.
Die praktische Prüfung nach Nummer 3 kann auf einem im ES-QIN genannten Fahrzeug oder auf einem von der zuständigen Behörde nach ES-QIN hierfür zugelassenen Simulator durchgeführt werden (Teil III, Kapitel 2). Der Simulator muss den technischen und funktionellen Anforderungen des ES-QIN (Teil III, Kapitel 1) entsprechen.