- 1.
Jeder Bewerber muss zum Zeitpunkt der Ausstellung des Sportpatentes mindestens das 18. Lebensjahr vollendet haben. - 2.
Der Bewerber muss die notwendige Eignung besitzen. Geeignet ist, wer - a)
im Sinne des § 4.01 dieser Verordnung tauglich ist; - b)
keine Straftaten begangen hat, die erwarten lassen, dass er nach seinem bisherigen Verhalten ein Fahrzeug nicht sicher führen kann; - c)
befähigt ist, das heißt die erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse besitzt, die nautische Kenntnisse sowie die Kenntnis der Verordnungen und der Wasserstraße einschließen.
- 3.
Die Befähigung wird durch eine jeweils mit Erfolg abgelegte theoretische Prüfung und praktische Prüfung nach der Anlage 2 nachgewiesen.
Die praktische Prüfung kann auf einem Sportfahrzeug oder auf einem von der zuständigen Behörde hierfür zugelassenen Simulator durchgeführt werden.