§ 13.03 RheinSchPersV 2023 - Besondere Berechtigung für das Befahren von Wasserstraßen, die als Binnenwasserstraßenabschnitte mit besonderen Risiken ausgewiesen sind

1.
Wer auf einer Wasserstraße, die als Binnenwasserstraßenabschnitt mit besonderem Risiko nach Nummer 2 ausgewiesen wurde, ein Fahrzeug führt, benötigt hierfür eine besondere Berechtigung.
2.
Sofern erforderlich für die Sicherheit der Schifffahrt, können die Uferstaaten bestimmte Abschnitte, die durch ihr jeweiliges Hoheitsgebiet verlaufen, als Binnenwasserstraßenabschnitte mit besonderen Risiken ausweisen, sofern solche Risiken auf eine oder mehrere der folgenden Ursachen zurückzuführen sind:
a)
häufig wechselnde Strömungsmuster und -geschwindigkeiten;
b)
die hydromorphologischen Merkmale der Binnenwasserstraße und das Fehlen angemessener Fahrwasserinformationsdienste auf der Binnenwasserstraße oder geeigneter Karten;
c)
das Vorhandensein einer speziellen örtlichen Verkehrsregelung, die durch besondere hydromorphologische Merkmale der Binnenwasserstraße gerechtfertigt ist, oder
d)
eine hohe Unfallhäufigkeit an bestimmten Abschnitten der Binnenwasserstraße, die darauf zurückzuführen ist, dass eine Befähigung fehlt, die nicht in ES-QIN, Teil I, Kapitel 2 erfasst wird.
3.
Die Binnenwasserstraßenabschnitte mit besonderen Risiken auf dem Rhein ergeben sich aus Anlage 5.
4.
Der Antragsteller legt der zuständigen Behörde hinreichende Nachweise zu den folgenden Aspekten vor:
a)
seiner Identität;
b)
darüber, dass er die festgelegten Befähigungsanforderungen in Bezug auf die besonderen Risiken des betreffenden Binnenwasserstraßenabschnitts erfüllt, für den die Berechtigung erforderlich ist;
c)
darüber, dass er über ein Befähigungszeugnis als Schiffsführer verfügt oder die vorgesehenen Mindestanforderungen für Befähigungszeugnisse als Schiffsführer erfüllt.
5.
Zur Erlangung der besonderen Berechtigung auf dem Rhein muss der Inhaber eines Befähigungszeugnisses als Schiffsführer die Prüfung nach der Anlage 5 erfolgreich abgelegt haben. Um für die Prüfung für einen Abschnitt, den der Antragsteller selbst bestimmt, zugelassen zu werden, müssen der zuständigen Behörde die Streckenfahrten nach der Anlage 5 nachgewiesen werden.
6.
Die zuständige Behörde nimmt eine Überprüfung der Befähigung des Antragstellers in Bezug auf die besonderen Risiken vor und erteilt die besondere Berechtigung, nachdem sie die Echtheit und Gültigkeit der vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen geprüft hat.
7.
Inhaber von nationalen Befähigungszeugnissen im Sinne des § 11.01 Nummer 3 können ebenfalls die besondere Berechtigung für das Befahren von Binnenwasserstraßen mit besonderen Risiken gemäß Anlage 5 erwerben.