§ 14 SamEnV - Aufzeichnungen über Gewinnung, Aufbereitung, Lagerung und Abgabe von Eizellen und Embryonen
(1) Die nach § 17 Abs. 8 Satz 1 Nr. 2 des Tierzuchtgesetzes zu erstellenden Aufzeichnungen über die Gewinnung und Aufbereitung von Eizellen oder Embryonen durch eine Embryo-Entnahmeeinheit müssen mindestens folgende Angaben enthalten:
- 1.
die Angaben, mit denen die Eizellen oder die Embryonen nach § 13 gekennzeichnet sind, - 2.
bei In-vitro befruchteten Embryonen auch das Datum der Befruchtung.
(2) Die nach § 17 Abs. 8 Satz 1 Nr. 2 des Tierzuchtgesetzes durch den Betreiber der Embryo-Entnahmeeinheit zu erstellenden Aufzeichnungen über die Abgabe von Eizellen oder Embryonen an eine andere Embryo-Entnahmeeinheit oder eine sonstige Embryo-Entnahmeeinheit müssen für jedes Spendertier mindestens folgende Angaben enthalten:
- 1.
das Datum der Abgabe, - 2.
die Angaben, mit denen die Eizellen oder die Embryonen nach § 13 gekennzeichnet sind, und - 3.
die Kennzeichnungsnummer nach § 12 oder die Veterinärkontrollnummer nach § 16 Satz 3 der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung.
(3) Wenn Eizellen oder Embryonen von einer Embryo-Entnahmeeinheit oder von einer sonstigen Embryo-Entnahmeeinheit an eine Embryo-Entnahmeeinheit nach § 15 Abs. 2 Nr. 2 des Tierzuchtgesetzes abgegeben werden, muss der Empfänger unverzüglich nach Erhalt der Eizellen oder der Embryonen mindestens folgende Angaben aufzeichnen:
- 1.
das Datum des Empfangs, - 2.
die Angaben, mit denen die Eizellen oder die Embryonen nach § 13 gekennzeichnet sind, und - 3.
die Kennzeichnungsnummer nach § 12 oder die Veterinärkontrollnummer nach § 16 Satz 3 der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung der abgebenden Embryo-Entnahmeeinheit.
(4) Den Aufzeichnungen nach Absatz 1 bis 3 stehen im automatisierten Verfahren oder in Informationssystemen erstellte Unterlagen gleich.
(5) Die Aufzeichnungen nach Absatz 1 bis 3 sind mindestens fünf Jahre nach Inverkehrbringen oder Vernichtung der Eizellen oder Embryonen in der Embryo-Entnahmeeinheit aufzubewahren.