SamEnV - Samenverordnung
- Abschnitt 1Künstliche Besamung
- § 1 SamEnV - Begriffsbestimmungen
- § 2 SamEnV - Anforderungen an Einrichtungen einer Besamungsstation
- § 3 SamEnV - Anforderungen beim Betrieb einer Besamungsstation
- § 4 SamEnV - Ausnahmen
- § 5 SamEnV - Kennzeichnungsnummer der Besamungsstation
- § 6 SamEnV - Kennzeichnung von Samen
- § 7 SamEnV - Aufzeichnungen über Gewinnung, Aufbereitung, Lagerung und Abgabe von Samen
- § 8 SamEnV - Aufzeichnungen über die Verwendung von Samen
- Abschnitt 2Tierzüchterische Bestimmungen für die künstliche Besamung
- Abschnitt 3Embryotransfer
- § 10 SamEnV - Anforderungen an Einrichtungen einer Embryo-Entnahmeeinheit
- § 11 SamEnV - Anforderungen beim Betrieb einer Embryo-Entnahmeeinheit
- § 12 SamEnV - Kennzeichnungsnummer der Embryo-Entnahmeeinheit
- § 13 SamEnV - Kennzeichnung von Eizellen und Embryonen
- § 14 SamEnV - Aufzeichnungen über Gewinnung, Aufbereitung, Lagerung und Abgabe von Eizellen und Embryonen
- § 15 SamEnV - Aufzeichnungen über die Verwendung von Eizellen und Embryonen
- Abschnitt 4Bestimmungen zum Datenzugang
- Abschnitt 5Ordnungswidrigkeiten und Schlussvorschriften
- § 17 SamEnV - Ordnungswidrigkeiten
- § 18 SamEnV - Aufhebung von Rechtsverordnungen
- § 19 SamEnV - Inkrafttreten
- Anlage 1 SamEnV - (zu § 2 und § 3 Nr. 1, 5 und 6)Anforderungen an Einrichtungen einer Besamungsstation
- Anlage 2 SamEnV - (zu § 3 Nr. 5, 6, 8 und 13 Buchstabe a, § 4 Abs. 1 und 2)Vorgeschriebene Untersuchungen an männlichen Tieren, die zur Gewinnung von Samen für die künstliche Besamung vorgesehen sind
- Anlage 3 SamEnV - (zu § 10 und § 11 Nr. 1)Anforderungen an Einrichtungen einer Embryo-Entnahmeeinheit