Anlage 1 SamEnV - (zu § 2 und § 3 Nr. 1, 5 und 6)Anforderungen an Einrichtungen einer Besamungsstation
- 1.
Sie verfügen zumindest über folgende Einrichtungen: - a)
abschließbare Stallungen, die räumlich vom Sprungraum, vom Samenlabor und vom Samenlager getrennt sind; - b)
Quarantäneeinrichtungen ohne direkte Verbindung zu den sonstigen Stallungen; - c)
einen Sprungraum für die Samengewinnung; - d)
ein Samenlabor zur Samenaufbereitung, das vom Bereich der Samengewinnung getrennt sein muss; das Samenlabor muss nicht unbedingt auf dem gleichen Gelände liegen; - e)
einen gesonderten Raum zum Reinigen und Desinfizieren oder Sterilisieren von Geräten; - f)
Einrichtungen und Geräte zur Gewinnung und Lagerung von Samen.
- 2.
Die Bauweise muss gewährleisten, dass - a)
ein Kontakt zu Viehbeständen außerhalb der Station ausgeschlossen ist, ausgenommen für Equiden; - b)
die gesamte Station, bis auf die Büroräume, leicht gereinigt und desinfiziert werden kann.