(1) Durch die Meisterprüfung wird festgestellt, ob der Prüfling befähigt ist,
- 1.
einen Betrieb zu führen, - 2.
technische, kaufmännische und personalwirtschaftliche Leitungsaufgaben wahrzunehmen, - 3.
die Ausbildung durchzuführen und
(2) Im Sattler- und Feintäschner-Handwerk sind zum Zwecke der Meisterprüfung folgende Fertigkeiten und Kenntnisse als ganzheitliche Qualifikationen zu berücksichtigen:
- 1.
Kundenwünsche ermitteln, Kunden beraten, Serviceleistungen anbieten, Auftragsverhandlungen führen und Auftragsziele festlegen, Leistungen kalkulieren und Angebote erstellen, Verträge schließen, - 2.
Aufgaben der technischen, kaufmännischen und personalwirtschaftlichen Betriebsführung wahrnehmen, insbesondere unter Berücksichtigung der Betriebsorganisation, der betrieblichen Aus- und Weiterbildung, des Qualitätsmanagements, des Arbeitsschutzrechtes, des Datenschutzes, des Umweltschutzes sowie von Informations- und Kommunikationstechniken, - 3.
Auftragsabwicklungsprozesse planen, organisieren, durchführen und überwachen, - 4.
Aufträge durchführen, insbesondere unter Berücksichtigung von Fertigungs- und Montagetechniken sowie gestalterischen Aspekten, berufsbezogenen rechtlichen Vorschriften, technischen Normen und der allgemein anerkannten Regeln der Technik, Personal, Material und Geräten sowie von Möglichkeiten zum Einsatz von Auszubildenden, - 5.
Skizzen, Zeichnungen und Arbeitspläne erstellen, auch unter Einsatz von rechnergestützten Systemen, - 6.
Maschinen, Werkzeuge, Werk- und Hilfsstoffe, Zubehör sowie Befestigungs- und Verschlusselemente bestimmen und Verwendungszwecken zuordnen, - 7.
betriebsspezifische Marketingkonzepte entwickeln und umsetzen; Medien einsetzen, - 8.
Konzepte für Betriebsstätten einschließlich Betriebs- und Lagerausstattung sowie für logistische Prozesse entwickeln und umsetzen, - 9.
Arten und Eigenschaften zu be- und verarbeitender Werk- und Hilfsstoffe berücksichtigen, - 10.
Polster- und Bezugsarbeiten, insbesondere für Fahrzeugsitze, unter Berücksichtigung ergonomischer und technischer Anforderungen entwerfen, planen, herstellen und montieren, - 11.
Innenverkleidungen und -ausstattungen von Fahrzeugen entwerfen, planen, herstellen, restaurieren und montieren, - 12.
Verdecke und Planen entwerfen, planen, herstellen und montieren, - 13.
Sättel, insbesondere unter Berücksichtigung anatomischer, ergonomischer und technischer Anforderungen, entwerfen, planen, herstellen und anpassen, - 14.
Reit- und Fahrsportzubehör sowie Sportartikel mit Leder und technischen Textilien planen, herstellen und instand halten, - 15.
Lederwaren, insbesondere unter Berücksichtigung funktionaler und optischer Aspekte, entwerfen, planen, herstellen und instand halten, - 16.
Leistungen kontrollieren und dokumentieren, dem Kunden übergeben sowie Nachkalkulation durchführen.