Einsichtsberechtigt ist jeder, der darlegt, Angaben nach § 882b der Zivilprozessordnung zu benötigen
- 1.
für Zwecke der Zwangsvollstreckung; - 2.
um gesetzliche Pflichten zur Prüfung der wirtschaftlichen Zuverlässigkeit zu erfüllen; - 3.
um Voraussetzungen für die Gewährung von öffentlichen Leistungen zu prüfen; - 4.
um wirtschaftliche Nachteile abzuwenden, die daraus entstehen können, dass Schuldner ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen; - 5.
für Zwecke der Strafverfolgung und der Strafvollstreckung; - 6.
zur Auskunft über ihn selbst betreffende Eintragungen; - 7.
für Zwecke der Dienstaufsicht über Justizbedienstete, die mit dem Schuldnerverzeichnis befasst sind.