§ 11 SchwarzArbG 2004 - Erwerbstätigkeit von Ausländern ohne Genehmigung oder ohne Aufenthaltstitel in größerem Umfang oder von minderjährigen Ausländern
(1) Wer
- 1.
gleichzeitig mehr als fünf Ausländer entgegen § 284 Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch beschäftigt oder entgegen § 4a Absatz 5 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes beschäftigt oder mit Dienst- oder Werkleistungen beauftragt, - 2.
eine in - a)
§ 404 Abs. 2 Nr. 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch, - b)
§ 404 Abs. 2 Nr. 4 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch, - c)
§ 98 Absatz 2a Nummer 1 des Aufenthaltsgesetzes oder - d)
§ 98 Abs. 3 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes
bezeichnete vorsätzliche Handlung beharrlich wiederholt oder - 3.
entgegen § 4a Absatz 5 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes eine Person unter 18 Jahren beschäftigt,
(2) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, Nummer 2 Buchstabe a oder Buchstabe c oder Nummer 3 aus grobem Eigennutz, ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
Anwälte zum SchwarzArbG 2004
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