See-BV - Seeleute-Befähigungsverordnung
- Teil 1Allgemeine Bestimmungen
- Abschnitt 1Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen, Zuständigkeiten
- Abschnitt 2Erwerb und Erteilung von Bescheinigungen
- Abschnitt 3Berufseingangsprüfungen, berufsrechtliche Akkreditierung und Qualitätssicherung
- Unterabschnitt 1Berufseingangsprüfungen für Kapitäne und Schiffsoffiziere
- Unterabschnitt 2Zulassung von Lehrgängen
- Unterabschnitt 3Seefahrtzeiten und Tätigkeiten
- Abschnitt 4Ausländische Zeugnisse und Nachweise
- § 20 See-BV - Befähigungszeugnisse und Befähigungsnachweise anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
- § 21 See-BV - Befähigungszeugnisse und Befähigungsnachweise aus Drittstaaten
- § 22 See-BV - Ausländische Befähigungsnachweise, Qualifikationsnachweise
- Abschnitt 5Sonstige allgemeine Bestimmungen
- § 23 See-BV - Täuschungen und sonstige rechtswidrige Praktiken im Zusammenhang mit Bescheinigungen
- § 24 See-BV - Genehmigungen bei Abweichungen vom Ausbildungsgang und dem Erwerb von Bescheinigungen
- § 25 See-BV - Ausnahmegenehmigungen
- § 26 See-BV - Mitführungspflicht
- § 27 See-BV - Ersatzausstellungen, inhaltsgleiche Bescheinigungen und Umtausch
- Teil 2Befähigungen für den Decksbereich
- Abschnitt 1Nautischer Schiffsdienst ausgenommen Fischereifahrzeuge
- Abschnitt 2Nautischer Schiffsdienst auf Fischereifahrzeugen
- Abschnitt 3Seefunkdienst
- Teil 3Befähigungen für den technischen Bereich
- § 37 See-BV - Anforderungen an Seefahrtzeiten
- Abschnitt 1Technischer Schiffsdienst
- Abschnitt 2Elektrotechnischer Schiffsdienst
- Teil 4Befähigungen im Gesamtschiffsbetrieb
- Teil 5Befähigungen im Schiffssicherheitsdienst und in der Gefahrenabwehr
- § 44 See-BV - Befähigungsnachweis hinsichtlich der grundlegenden Anforderungen an die Sicherheit an Bord (Sicherheitsgrundausbildung)
- § 45 See-BV - Befähigungsnachweise zum Führen von Überlebensfahrzeugen und Bereitschaftsbooten sowie schnellen Bereitschaftsbooten
- § 46 See-BV - Befähigungsnachweis zur Leitung von Brandbekämpfungsmaßnahmen
- § 47 See-BV - Befähigungsnachweis von Beauftragten für die Gefahrenabwehr auf dem Schiff (Gefahrenabwehrbeauftragter)
- § 48 See-BV - Befähigungsnachweise für Besatzungsmitglieder in der Gefahrenabwehr auf dem Schiff (Grundausbildung in der Gefahrenabwehr)
- Teil 6Zusätzliche Befähigungen für den Schiffsdienst auf besonderen Schiffstypen
- Abschnitt 1Befähigungen für den Schiffsdienst auf Tankschiffen
- Abschnitt 2Befähigungen für den Schiffsdienst auf Schiffen, die dem IGF-Code unterliegen
- Abschnitt 3Befähigungen für den Schiffsdienst auf Schiffen, die in Polargewässern verkehren
- Abschnitt 4Befähigungen für den Schiffsdienst auf Fahrgastschiffen
- Teil 7Aufrechterhaltung der Befähigung
- Teil 8Entzug, Ruhen und Sicherstellung von Befähigungszeugnissen
- Teil 9Nachweis einer beruflichen Tätigkeit in der Seeschifffahrt
- Teil 10Datenschutz
- Teil 11Schlussbestimmungen
- § 64 See-BV - Übergangsbestimmungen
- § 65 See-BV - Änderung der Gebührenverordnung für Amtshandlungen des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie
- § 66 See-BV - Inkrafttreten, Außerkrafttreten
- Anlage 1 See-BV - (zu § 2)Abkürzungen
- Anlage 2 See-BV - (zu § 5)Zulassung von Lehrgängen im deutschen Seeschifffahrtsrecht
- Anlage 3 See-BV - (zu § 30)Anforderungen für den Nachweis der fachlichen Eignung zum Erwerb des Befähigungszeugnisses zum Kapitän NK 100
- Anlage 4 See-BV - (zu den §§ 31, 40 und 53)Prüfungsordnung des Bundesamtes
- Anlage 5 See-BV - (zu § 34)Anforderungen für den Nachweis der fachlichen Eignung zum Erwerb der Befähigungszeugnisse für den nautischen Schiffsdienst auf Fischereifahrzeugen
- Anlage 6 See-BV - (zu den §§ 39, 40)Anforderungen an die Ausbildung in der Metallbearbeitung
- Anlage 6a See-BV - (zu § 42) Anforderungen an die Ausbildung in der Elektrofertigung und Metallbearbeitung
- Anlage 7 See-BV - (zu § 39)Anforderungen für den Nachweis der fachlichen Eignung zum Erwerb des Befähigungszeugnisses zum Schiffsmaschinisten