Diese Verordnung regelt
- 1.
die Befähigungen und die weiteren Voraussetzungen für die Erteilung und den Entzug von Befähigungszeugnissen, Befähigungsnachweisen sowie sonstigen Bescheinigungen für Kapitäne, Schiffsoffiziere und sonstige Seeleute für den Dienst auf Kauffahrteischiffen (Schiffsdienst), - 2.
die Zulassung von Lehrgängen und - 3.
das Verfahren zur Anerkennung von Berufseingangsprüfungen,