(1) Die höchstzulässige durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit in einem Zeitraum von zwölf Monaten kann durch Rechtsverordnung längstens bis zum 31. Dezember 2026 von 48 auf 54 Stunden angehoben werden, soweit
- 1.
Soldaten - a)
Tätigkeiten als fliegende Besatzung zur Überwachung des nationalen Luftraums oder - b)
Tätigkeiten als fliegende Besatzung im maritimen Such- und Rettungsdienst
- 2.
die Tätigkeiten andernfalls nicht im erforderlichen Umfang ausgeübt werden können.
(2) Für Soldaten, deren Arbeitszeit nach Absatz 1 Satz 1 angehoben ist, bestimmt eine Rechtsverordnung das Nähere zur Gewährleistung eines bestmöglichen Arbeits- und Gesundheitsschutzes.
Anwälte zum SG
Rechtsanwältin Ulrike Dorn
26676 Barßel
Rechtsanwalt & Notar Dr. Fabian Eichholz
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