(1) Wehrdienst zur temporären Verbesserung der personellen Einsatzbereitschaft dient
- 1.
dem Erhalt oder der Herstellung der Funktionsfähigkeit von Organisationseinheiten bei anders nicht abwendbaren Vakanzen oder - 2.
der Bewältigung anders nicht rechtzeitig zu bewältigender Auftragsspitzen.
- 1.
eine Wiederverwendung als Berufssoldat oder - 2.
eine erneute Berufung in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit
(2) Wehrdienst zur temporären Verbesserung der Einsatzbereitschaft darf höchstens zehn Monate im Kalenderjahr geleistet werden. Er wird auf die Gesamtdauer der Übungen nach § 61 Absatz 2 nicht angerechnet.
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