(1) Nach dem Recht der Sozialhilfe können in Anspruch genommen werden:
- 1.
Hilfe zum Lebensunterhalt, - 1a.
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, - 2.
Hilfen zur Gesundheit, - 3.
(weggefallen) - 4.
Hilfe zur Pflege, - 5.
Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten, - 6.
Hilfe in anderen Lebenslagen
(2) Zuständig sind die Kreise und kreisfreien Städte, die überörtlichen Träger der Sozialhilfe und für besondere Aufgaben die Gesundheitsämter; sie arbeiten mit den Trägern der freien Wohlfahrtspflege zusammen.
Anwälte zum SGB 1
Rechtsanwältin Maike Gilgenast-Geppert
26506 Norden
Rechtsanwalt Stefan Fliege
26603 Aurich
Rechtsanwalt Niklas Sander
26802 Moormerland