Die Landesverbände der Pflegekassen (§ 52) können mit den Leistungserbringern oder ihren Verbänden vereinbaren, daß
- 1.
der Umfang der zu übermittelnden Abrechnungsbelege eingeschränkt, - 2.
bei der Abrechnung von Leistungen von einzelnen Angaben ganz oder teilweise abgesehen
Anwälte zum SGB 11
Rechtsanwältin Maike Gilgenast-Geppert
26506 Norden
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