SGB 11 - Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014)

Die wichtigsten Fragen zum SGB 11

  • Was ist das Sozialgesetzbuch XI (SGB XI)?
    Das Sozialgesetzbuch XI bzw. Elfte Sozialgesetzbuch (SGB XI) enthält die Vorschriften und Regelungen für die soziale Pflegeversicherung in Deutschland.
  • Für wen gilt die Versicherungspflicht laut SGB XI?
    Hierzu zählen alle Personen, die eine gesetzliche Krankenversicherung haben, z. B. Arbeiter, Angestellte und Auszubildende, Landwirte, Künstler, behinderte Menschen, Studenten etc.
  • Wer hat Anspruch auf Pflegeleistungen?
    Personen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen, haben Anspruch auf entsprechende Leistungen.
  • Welche Pflegeleistungen bzw. Leistungsarten gibt es?
    Zu den Leistungen der Pflegeversicherung gehören unter anderem Pflegesachleistungen, Pflegegeld, häusliche Pflege, Pflegehilfsmittel, Tagespflege und Nachtpflege, Kurzzeitpflege. vollstationäre Pflege oder Pflegeberatung.

Über das SGB 11

Die wichtigsten Fakten zum SGB XI

  • Die soziale Pflegeversicherung dient der Absicherung des Risikos, pflegebedürftig zu werden.
  • Jede Person, die gesetzlich oder privat krankenversichert ist, gilt als versicherungspflichtig.
  • Der derzeitige Beitragssatz zur Pflegeversicherung wird immer in § 55 Absatz 1 SGB XI festgelegt.
Was regelt das SGB XI?

Das Sozialgesetzbuch XI enthält 16 Kapitel, die teilweise noch in Abschnitte und Titel gegliedert sind.
Das erste Kapitel (§§ 1–13 SGB XI) enthält allgemeine Vorschriften zu den verschiedensten Aufgaben und Leistungen:

  • § 1 SGB XI klärt, wen die soziale Pflegeversicherung schützt, wer deren Träger ist und welche Aufgaben (z. B. Hilfe für Pflegebedürftige) die Pflegeversicherung erfüllen soll.
  • § 4 SGB XI enthält Art und Umfang der Leistungen. Hierzu gehören Dienstleistungen, Sachleistungen, Geldleistungen usw., die für die Pflege und Betreuung wichtig sind.
  • Weiterhin regelt es die Prävention (§ 5 SGB XI) sowie die Eigenverantwortung, Aufklärung, Beratung und Verantwortung des Einzelnen und der Träger (§ 7–13 SGB XI).
Im zweiten und dritten Kapitel (§§ 14–27 SGB XI) wird der leistungsberechtigte Personenkreis sowie der versicherungspflichtige Personenkreis genauer definiert. Im Abschnitt zum leistungsberechtigten Personenkreis finden sich unter anderem Vorschriften

  • zur Definition der Pflegebedürftigkeit inklusive Kriterien zur Feststellung (§ 14 SGB XI)
  • zur Ermittlung des Grades der Pflegebedürftigkeit (§ 15 SGB XI)
  • zu Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit (§ 18 SGB XI)
Zum versicherungspflichtigen Personenkreis gehören alle Personen, die versicherungspflichtige Mitglieder der gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung sind. Hierzu zählen u. a. Arbeiter, Angestellte und Auszubildende, Landwirte, Künstler, behinderte Menschen, Studenten etc. (§ 20 SGB XI). Auch Regelungen zur Familienversicherung (§ 25 SGB XI) finden Sie in diesem Kapitel.

Eine Übersicht über die verschiedenen Leistungsarten, Voraussetzungen und Ansprüche findet man im vierten Kapitel (§§ 28–45f SGB XI). Zu den Leistungen der Pflegeversicherung gehören unter anderem:

  • Pflegesachleistungen
  • Pflegegeld
  • häusliche Pflege
  • Pflegehilfsmittel
  • Tagespflege und Nachtpflege
  • Kurzzeitpflege
  • vollstationäre Pflege
  • Pflegeberatung etc.
Im fünften und sechsten Kapitel (§§ 46–68 SGB XI) werden die Organisation und die Finanzierung geregelt:
  • Träger der Pflegeversicherung sind die Pflegekassen, die bei jeder Krankenkasse errichtet werden.
  • Zuständig für den Versicherten ist die jeweilige Krankenkasse, bei der die Person versichert ist.
  • Die verschiedenen Krankenkassen sind dazu verpflichtet, mit anderen Bereichen (Medizinischer Dienst etc.) zusammenzuarbeiten.
  • Finanziert wird die Pflegeversicherung durch die Beiträge sowie durch sonstige Einnahmen.
  • Der Beitragssatz wird durch Gesetz festgelegt und im Gesetz ggf. angepasst (§ 55 SGB XI).
Im siebten und achten Kapitel (§§ 69–92b SGB XI) sind unter anderem Vorschriften zu folgenden Themen enthalten:

  • Gewährleistung von Versorgungsmöglichkeiten
  • Zulassung zur Pflege, Abschluss und Kündigung von Versorgungsverträgen
  • Finanzierung von Pflegeeinrichtungen und Pflegeleistungen
Alle Regelungen zum Datenschutz, also die Verwendung, Erhebung und Verarbeitung von Daten wie der Pflegeversichertennummer oder anderer personenbezogener Daten sind im neunten Kapitel (§§ 93–109 SGB XI) hinterlegt.

Das zehnte und elfte Kapitel beschäftigt sich mit der privaten Pflegeversicherung, mit der Qualitätssicherung und dem Schutz der Pflegebedürftigen (§§ 110–120 SGB XI). Die Bußgeldvorschriften für einen Verstoß gegen das SGB XI werden in den §§ 121–122 SGB XI im zwölften Kapitel geregelt.

Im dreizehnten und vierzehnten Kapitel (§§ 123–130 SGB XI) finden sich Regelungen bezüglich des befristeten Modellvorhabens und der Zulagenförderung der privaten Pflegevorsorge. Im fünfzehnten Kapitel (§§ 131–139 SGB XI) wird die Bildung eines Pflegevorsorgefonds festgelegt.

Das letzte, sechzehnte Kapitel, (§§ 140–146 SGB XI) enthält Regelungen zum Überleitungs- und Übergangsrecht.