Bei Vorliegen des Pflegegrades 1 gewährt die Pflegeversicherung folgende Leistungen:
- 1.
Pflegeberatung gemäß den §§ 7a und 7b, - 2.
Beratung in der eigenen Häuslichkeit gemäß § 37 Absatz 3, - 3.
zusätzliche Leistungen für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen gemäß § 38a, ohne dass § 38a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 erfüllt sein muss, - 4.
Versorgung mit Pflegehilfsmitteln gemäß § 40, - 5.
finanzielle Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen oder gemeinsamen Wohnumfelds gemäß § 40, - 6.
Leistungen zur ergänzenden Unterstützung bei der Nutzung von digitalen Pflegeanwendungen sowie zur Versorgung mit digitalen Pflegeanwendungen gemäß den §§ 39a, 40a und 40b, - 7.
Versorgung Pflegebedürftiger bei Inanspruchnahme von Vorsorge- oder Rehabilitationsleistungen durch die Pflegeperson gemäß § 42a, - 8.
einen monatlichen Zuschuss bei vollstationärer Pflege gemäß § 43 Absatz 3, - 9.
zusätzliche Betreuung und Aktivierung in stationären Pflegeeinrichtungen gemäß § 43b, - 10.
zusätzliche Leistungen bei Pflegezeit und kurzzeitiger Arbeitsverhinderung gemäß § 44a, - 11.
Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtliche Pflegepersonen gemäß § 45, - 12.
den Entlastungsbetrag gemäß § 45b, - 13.
die Anschubfinanzierung zur Gründung von ambulant betreuten Wohngruppen gemäß § 45e nach Maßgabe von § 28 Absatz 1b.
Anwälte zum SGB 11
Rechtsanwältin Maike Gilgenast-Geppert
26506 Norden
Rechtsanwalt Stefan Fliege
26603 Aurich
Rechtsanwalt Niklas Sander
26802 Moormerland