Das Nähere zu den Vereinbarungen nach § 37 regelt eine vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales mit Zustimmung des Bundesrates zu erlassende Rechtsverordnung, die zum 1. Januar 2024 in Kraft tritt. Mindestinhalt der Verordnung sind Bestimmungen
- 1.
zur Qualifikation des Personals der Traumaambulanz, das die Sitzungen durchführt, - 2.
zur Dauer der einzelnen Sitzung, - 3.
zur Erreichbarkeit der Traumaambulanz und zum Zeitraum, in welchem die Betroffenen einen Termin dort erhalten müssen, unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten, - 4.
zu den Dokumentationspflichten, - 5.
zum Abrechnungsverfahren einschließlich der sich daraus ergebenden Datenübermittlungswege, - 6.
zur Schweigepflichtentbindung und - 7.
zur Vertraulichkeit.