Die Bundesagentur wird ermächtigt, durch Anordnung Näheres zu bestimmen
- 1.
zu den Eigenbemühungen von Arbeitslosen (§ 138 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 4), - 2.
zu den Pflichten von Arbeitslosen, Vorschlägen der Agentur für Arbeit zur beruflichen Eingliederung Folge leisten zu können (§ 138 Absatz 5 Nummer 2), und - 3.
zu den Voraussetzungen einer Zustimmung zur Teilnahme an Bildungsmaßnahmen nach § 139 Absatz 3.
Anwälte zum SGB 3
Rechtsanwältin Maike Gilgenast-Geppert
26506 Norden
Rechtsanwalt Stefan Fliege
26603 Aurich
Rechtsanwalt Niklas Sander
26802 Moormerland