Die Agentur für Arbeit kann einen Vorschuss auf das Insolvenzgeld leisten, wenn
- 1.
die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers beantragt ist, - 2.
das Arbeitsverhältnis beendet ist und - 3.
die Voraussetzungen für den Anspruch auf Insolvenzgeld mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erfüllt werden.
- 1.
wenn ein Anspruch auf Insolvenzgeld nicht zuerkannt wird oder - 2.
soweit ein Anspruch auf Insolvenzgeld nur in geringerer Höhe zuerkannt wird.
Anwälte zum SGB 3
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