(1) Lehrgangskosten sind Lehrgangsgebühren einschließlich
- 1.
der Kosten für erforderliche Lernmittel, notwendige sozialpädagogische Begleitung, Arbeitskleidung und Prüfungsstücke, - 2.
der Prüfungsgebühren für gesetzlich geregelte oder allgemein anerkannte Zwischen- und Abschlussprüfungen sowie - 3.
der Kosten für eine notwendige Eignungsfeststellung.
(2) Lehrgangskosten können auch für die Zeit vom Ausscheiden einer Teilnehmerin oder eines Teilnehmers bis zum planmäßigen Ende der Maßnahme übernommen werden, wenn
- 1.
die Teilnehmerin oder der Teilnehmer wegen Arbeitsaufnahme vorzeitig ausgeschieden ist, - 2.
das Arbeitsverhältnis durch Vermittlung des Trägers der Maßnahme zustande gekommen ist und - 3.
eine Nachbesetzung des frei gewordenen Platzes in der Maßnahme nicht möglich ist.
Anwälte zum SGB 3
Rechtsanwältin Maike Gilgenast-Geppert
26506 Norden
Rechtsanwalt Stefan Fliege
26603 Aurich
Rechtsanwalt Niklas Sander
26802 Moormerland