Die Krankenkassen und die Kassenärztlichen Vereinigungen regeln in Dienstanweisungen das Nähere insbesondere über
- 1.
die zulässigen Verfahren der Verarbeitung der Daten, - 2.
Art, Form, Inhalt und Kontrolle der einzugebenden und der auszugebenden Daten, - 3.
die Abgrenzung der Verantwortungsbereiche bei der Datenverarbeitung, - 4.
die weiteren zur Gewährleistung von Datenschutz und Datensicherheit zu treffenden Maßnahmen.
Anwälte zum SGB 5
Rechtsanwältin Maike Gilgenast-Geppert
26506 Norden
Rechtsanwalt Stefan Fliege
26603 Aurich
Rechtsanwalt Niklas Sander
26802 Moormerland