(1) Die persönlichen Entgeltpunkte von Berechtigten werden ermittelt aus
- 1.
Entgeltpunkten für Bundesgebiets-Beitragszeiten, - 2.
dem Leistungszuschlag für Bundesgebiets-Beitragszeiten, - 3.
Zuschlägen an Entgeltpunkten aus einem durchgeführten Versorgungsausgleich oder Rentensplitting, - 4.
Abschlägen an Entgeltpunkten aus einem durchgeführten Versorgungsausgleich oder Rentensplitting, soweit sie auf Bundesgebiets-Beitragszeiten entfallen, - 5.
Zuschlägen aus Zahlung von Beiträgen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters oder bei Abfindungen von Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung oder von Anrechten bei der Versorgungsausgleichskasse, - 6.
Zuschlägen an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügiger Beschäftigung, - 7.
zusätzlichen Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus nach § 23b Abs. 2 Satz 1 bis 4 des Vierten Buches aufgelösten Wertguthaben, - 8.
Zuschlägen an Entgeltpunkten bei Witwenrenten und Witwerrenten, - 9.
Zuschlägen an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn einer Rente wegen Alters, - 10.
Zuschlägen an Entgeltpunkten für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung, - 11.
Zuschlägen an Entgeltpunkten für nachversicherte Soldaten auf Zeit und - 12.
Zuschlägen an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung.
(2) Der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten bei Waisenrenten von Berechtigten wird allein aus Bundesgebiets-Beitragszeiten ermittelt.
(3) (weggefallen)
(4) (weggefallen)
Anwälte zum SGB 6
Rechtsanwältin Maike Gilgenast-Geppert
26506 Norden
Rechtsanwalt Stefan Fliege
26603 Aurich
Rechtsanwalt Niklas Sander
26802 Moormerland