Die Beiträge werden getragen
- 1.
bei selbständig Tätigen von ihnen selbst, - 2.
bei Künstlern und Publizisten von der Künstlersozialkasse, - 3.
bei Hausgewerbetreibenden von den Versicherten und den Arbeitgebern je zur Hälfte, - 4.
bei Hausgewerbetreibenden, die ehrenamtlich tätig sind, für den Unterschiedsbetrag von ihnen selbst.
Anwälte zum SGB 6
Rechtsanwältin Maike Gilgenast-Geppert
26506 Norden
Rechtsanwalt Stefan Fliege
26603 Aurich
Rechtsanwalt Niklas Sander
26802 Moormerland