Anrechnungszeiten sowie Zeiten, die für die Anerkennung von Anrechnungszeiten erheblich sein können, sind für Versicherte durch die zuständige Krankenkasse, die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, den zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a des Zweiten Buches oder durch die Bundesagentur für Arbeit zu melden.
Anwälte zum SGB 6
Rechtsanwältin Maike Gilgenast-Geppert
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Rechtsanwalt Niklas Sander
26802 Moormerland