Bei der Zahlung von freiwilligen Beiträgen für einen zurückliegenden Zeitraum sind
- 1.
die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage und der Beitragssatz, die zum Zeitpunkt der Zahlung gelten, und - 2.
die Beitragsbemessungsgrenze des Jahres, für das die Beiträge gezahlt werden,
Anwälte zum SGB 6
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26506 Norden
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