In den personalbearbeitenden Stellen sind wahlberechtigt und wählbar:
- 1.
die Soldatinnen, die nach den §§ 23 bis 26 wahlberechtigt sind, und - 2.
die Soldatinnen, für die in der personalbearbeitenden Stelle Personalentscheidungen getroffen werden.
In den personalbearbeitenden Stellen sind wahlberechtigt und wählbar: