Nach § 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft,
- 1.
wer - a)
entgegen § 1 Abs. 3 Weinbrand oder Brandy, - b)
entgegen § 2 Nr. 1 bis 6 oder 8 eine Spirituose unter der Verkehrsbezeichnung „Deutscher Weinbrand“, - c)
entgegen § 8 Absatz 3 oder § 9 Absatz 1 eine Spirituose oder - d)
entgegen § 10 Abs. 8 oder § 11 Satz 1 ein dort genanntes Getränk
- 2.
wer entgegen § 3 Satz 1, auch in Verbindung mit § 3 Satz 2, Weinbrand, Brandy oder Deutschen Weinbrand mit Hinweisen auf das Alter gewerbsmäßig in den Verkehr bringt oder gewerbsmäßig mit solchen Hinweisen wirbt.
Anwälte zum SpiritV
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CDE Panama-Stadt
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861 Hvolsvöllur
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