Bei Einrichtung eines Abrufverfahrens sind von den beteiligten Stellen zu regeln und in einer für sachverständige Dritte verständlichen Weise zu dokumentieren
- 1.
Anlass, Zweck und beteiligte Stellen des Abrufverfahrens, - 2.
die notwendigen technischen Voraussetzungen und die verwendeten Programme, - 3.
die zum Abruf bereitgehaltenen Daten, - 4.
auf welche Weise und zu welchem Zeitpunkt die verantwortlichen Stellen über die Abrufbefugnis anderer Behörden zu unterrichten sind, - 5.
die Gruppen der zum Abruf berechtigten Personen (§ 3) und der Umfang der Abrufbefugnisse (§ 4), - 6.
die protokollierende Stelle, - 7.
die zur Identifizierung, Authentisierung und Verschlüsselung verwendeten Verfahren, - 8.
die für die Vergabe und Verwaltung von Benutzerkennungen, Passwörtern und Ausweiskarten sowie die für die Prüfung der aufgezeichneten Abrufe und Stichproben zuständigen Stellen, - 9.
Art und Umfang der Maßnahmen zur nachträglichen Überprüfung eingeräumter Abrufbefugnisse sowie die Frist zur Aufbewahrung der revisionsfähigen Unterlagen, - 10.
die Einzelheiten des Prüfungsverfahrens nach § 7, - 11.
das Verfahren zur Erprobung und zur Qualitätssicherung der Programme vor dem Einsatz, - 12.
die Fristen, nach deren Ablauf Daten zum Abruf durch Abrufberechtigte außerhalb der für die Speicherung verantwortlichen Stelle nicht mehr für einen Datenabruf bereitgehalten werden dürfen, - 13.
die sonstigen zur Wahrung der schutzwürdigen Belange der Betroffenen sowie zur Gewährleistung von Datenschutz und Datensicherheit getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen.