(1) Wer eine Straftat nach § 202a oder § 202b vorbereitet, indem er
- 1.
Passwörter oder sonstige Sicherungscodes, die den Zugang zu Daten (§ 202a Abs. 2) ermöglichen, oder - 2.
Computerprogramme, deren Zweck die Begehung einer solchen Tat ist,
(2) § 149 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
Anwälte zum StGB
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