(1) Wer eine Schwangerschaft abbricht,
- 1.
ohne der Frau Gelegenheit gegeben zu haben, ihm die Gründe für ihr Verlangen nach Abbruch der Schwangerschaft darzulegen, - 2.
ohne die Schwangere über die Bedeutung des Eingriffs, insbesondere über Ablauf, Folgen, Risiken, mögliche physische und psychische Auswirkungen ärztlich beraten zu haben, - 3.
ohne sich zuvor in den Fällen des § 218a Abs. 1 und 3 auf Grund ärztlicher Untersuchung von der Dauer der Schwangerschaft überzeugt zu haben oder - 4.
obwohl er die Frau in einem Fall des § 218a Abs. 1 nach § 219 beraten hat,
(2) Die Schwangere ist nicht nach Absatz 1 strafbar.
Anwälte zum StGB
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